Informationen

Regelung bis zum 29. April

Infektionsfall im häuslichen Umfeld

(positiver Schnell-, oder PCR-Test)

  • bei positivem Schnelltest muss schnellstmöglich PCR Test durchgeführt werden
  • findet kein PCR Test statt – 10 Tage Quarantäne
  • Erwachsene können nach 7 Tagen durch PCR- oder Schnelltest Quarantäne beenden
  • Schüler*innen können nach 5 Tagen durch PCR- oder Schnelltest Quarantäne beenden (Nachweis von Teststation erforderlich)
  • gilt nicht bei vollständigem Impfschutz mit Auffrischung, Genesene (wenn Erkrankung weniger als 3 Monate her ist)

Infektionsfall in der Schule

(positiver Schnell-, oder PCR-Test)

  • keine Absonderungspflicht für Sitznachbarn
  • wenn die Schutzmaßnahmen verletzt wurden, kann Absonderungspflicht bestehen
  • an 5 aufeinanderfolgenden Schultagen wird die ganze Lerngruppe getestet
  • bei positivem PCR-Test werden die Eltern der Lerngruppe informiert
  • der Zugang zur Schule ist mit einem Nachweis (von Teststation) über ein negatives Testergebnis nach 5 Tagen wieder erlaubt

Quarantäneregeln

Reiserückkehrer

Hygieneregeln

Schnupfenplan

Anleitung: Selbsttest

Informationen zum Selbsttest

Die Landesregierung hat den SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test der Firma Roche beschafft. Dabei handelt es sich um Tests zur Eigenanwendung durch die Schülerinnen und Schüler. Um sich ein Bild zu machen, finden Sie ein Anwendungsvideo des Selbsttests auf der Seite des Herstellers:

https://www.roche.de/patienten-betroffene/informationen-zu-krankheiten/covid-19/sars-cov-2-rapid-antigen-test-patienten-n/#anchor-handhabung

  • Schnell- und Selbsttest haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher muss nach jedem positive Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung durchgeführt werden.
  • Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen Eltern eine Einverständniserklärung zur Durchführung des Selbsttest sowie eine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten unterzeichnen.
  • Das Testangebot freiwillig. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler das Testangebot nicht in Anspruch nehmen, so ergeben sich daraus keine Nachteile.
  • Auch wenn ein Test negativ ausfällt, müssen sich alle weiterhin an die bestehenden Hygiene- und Abstandsregeln halten.

Ablauf einer Testung in der Schule

  • Es können nur Schülerinnen und Schüler an Selbsttests teilnehmen, für die eine gültige Einverständnis- und Einwilligungserklärung vorliegt.
  • Die Schülerinnen und Schüler haben unmittelbar vor und nach der Testung auf ihre Handhygiene zu achten. Die allgemeinen Belüftungsregeln sind auch während des Testens zu beachten.
  • Während der Testung ist sorgfältig auf den notwendigen Abstand zwischen Schülerinnen und Schülern zu achten. Die Maske darf nur während der Testung selbst abgenommen werden. Aus Platzgründen werden die Kinder zeitlich gestaffelt in Kleingruppen getestet, um einen Abstand von 1,50m zu gewährleisten.
  • Die Selbsttest führen die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht von Lehrkräften oder sonstigem schulischen Personal selbst durch. Die Verlässlichkeit der Ergebnisse eines Selbsttests ist wesentlich von sorgfältigen Probeentnahmen abhängig. Insbesondere jüngere Kinder sollen bei den Testungen in geeigneter Weise durch anschauliche Erklärung unterstützt werden.
  • Bei der Durchführung der Testungen dürfen und werden die Aufsichtspersonen keine Hilfestellungen (z.B. Abstriche vornehmen, Teströhrchen befüllen etc.) leisten.

Umgang mit einem positive Testergebnis

  • Ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer COVID-19-Erkrankung. Es wird allerdings schulintern als Verdachtsfall eingestuft werden.
  • Das betroffene Kind wird in einem geeigneten Raum von den anderen Kindern isoliert.
  • Wir informieren die Eltern über ein positives Testergebnis. Das Kind muss umgehend aus der Schule abgeholt werden.
  • Ein positives Selbsttestergebnis ist durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Hierfür muss umgehend von zu Hause aus Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. Der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufgenommen und ein Termin vereinbart werden.
  • Eine erneute Teilnahme der Schülerin/des Schülers am Unterricht ist erst mit einem negativen PCR-Test oder einer entsprechend gesonderten Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes wieder möglich.
  • Bis zum PCR-Testtermin muss die Person sich gemäß Erlass in häusliche Quarantäne begeben, um die Gefahr von Ansteckungen vorzubeugen.
  • Ein COVID-19-Verdachtsfall auf der Grundlage eines Selbsttest an einer Schule bedeutet seitens des Gesundheitsamts in der Regel nicht, dass eine Kohorte in Quarantäne geschickt oder die gesamte Schule geschlossen wird. Die Schülerinnen und Schüler mit negative Testergebnis können weiterhin die Schule besuchen. Auch Schülerinnen und Schüler ohne Test dürfen weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen.

Datenschutzrechtliche Vorgaben insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse

  • Die Einverständnis- und Einwilligungserklärungen werden separat von der Schülerakte, sicher und nur für einen begrenzten Personenkreis einsehbar verwahrt. Bei einem positiven Testergebnis erfolgt die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Einwilligungserklärung gesondert und bezogen auf den Einzelfall. Auch dies erfolgt separat von der Schülerakte, sicher und für einen auf das notwendige Maß begrenzten Personenkreis nur einsehbar unter der zwingenden Voraussetzung der Erforderlichkeit für die konkrete Aufgabenerfüllung (insb. Gewährleistung der erforderlichen Absonderung und Nichtteilnahme an schulischen Präsenzveranstaltungen). Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, werden sie unverzüglich gelöscht/vernichtet.
  • Die Aufsichtspersonen wirken im Übrigen darauf hin, dass die Testergebnisse der Selbsttests vertraulich behandelt werden (kein Präsentieren oder Herumzeigen von Testergebnissen):

Hygieneplan “Corona” der Schule Nord

Rahmenprogramm: Lernen aus der Pandemie

Coronareaktionsplan

folgender Coronareaktionsplan gilt ab dem 03.05.21 für die Grundschulen:

  • Stufe 1 (Inzidenz bis 50; Corona-Regelbetrieb)

Jahrgangsstufe 1 bis 4: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb

  • Stufe 2 (Inzidenz von 50 bis 100):

Jahrgangsstufe 1 bis 4: Präsenzunterricht oder Wechselunterricht nach Bewertung des örtlichen Gesundheitsamtes.

  • Stufe 3 (Inzidenz von 100 bis 165):

Jahrgangsstufen 1 bis 3: Distanzlernen und Notbetreuung.

Jahrgangsstufe 4: Präsenzangebote

Die Umsetzung der Regelung erfolgt über eine Allgemeinverfügung des Kreises auf Grundlage des sog. 100er-Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

Ein Abweichen von dieser Regelung ist möglich, wenn das wesentliche Infektionsgeschehen auf einen großen singulären Ausbruch begrenzt werden kann.

  • Stufe 4 (Inzidenz über 165):

Jahrgangsstufen 1 bis 3: Distanzlernen und Notbetreuung.

Jahrgangsstufe 4: Präsenzangebote

Die Umsetzung der Regelung erfolgt über eine Allgemeinverfügung des Kreises auf Grundlage des sog. 100er-Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

Ab heute ist eine öffentliche Version des Corona-Schuldashboards verfügbar. Diese ist unter https://schuldashboard.sh.polyteia.de/ abrufbar. Im Dashboard finden Sie täglich die Meldungen über Infektionsfälle, Beeinträchtigungen und die Tests eingestellt.